Forum: Infektion & Prävention - Endlich Beginn der Aufarbeitung vor Gericht
So what, Ole?
Da ist eine untere Gerichtsinstanz nicht sicher, wie ein Sachverhalt, der schon vom BVerfGE gewürdigt wurde, im Lichte neuerer Erkenntnisse ("RKI-Files") zu bewerten ist. Das Verfahren wird bis zur Rückmeldung des BVerfGE pausiert/unterbrochen. Aber ihr feiert schon einen Sieg?!? Naja, feiert schön. Wenn das BVerfGE nicht in eurem Sinne entscheidet, wird man von euch nichts mehr zu dem Thema hören, außer vielleicht den absurden Vorwurf, das BVerfGE sei nicht unabhängig und hätte politisch entscheiden...
... weil Recht ist ja, was ihr dafür erachtet.
Hej
Achdo, ja, damit bleiben die vermeintlichen Aussagen über Notfallzulassung Quatschjura.
In den offiziellen Aussagen des Gerichts ist nichts über "Notfallzulassung" zu lesen, oder über die anderen behaupteten Zitate/Aussagen.
Wer weiß, vielleicht hast du auch einfach nur das falsche Verfahren heraus gesucht...
Butter luck next time...
Hej Thorsten St,
Es wäre gut für dich einfach mal das Original zu lesen oder hälst Du etwa das Verwaltungsgericht Osnabrück als "Quatschjura"
So ist das und do läuft das bei Querdenkern zuhause; immer und immer wieder.
Da werden irgendwie, irgendwo, irgendwelche Informationen Gelenken und man fabriziert sich daraus einen Mega-Skandal. Dann beschäftigt sich irgendwann einmal tatsächlich eine untere Gerichtsinstanz mit einem Fall, der diese Thematik tangiert und schwupps werden den Akteuren aus berufenem Munde abenteuerliche Aussagen zugeschrieben. Auf Nachfrage kommt dann ganz viel, nur nicht zur eigentlichen Frage der vermuteten Falschzitierung.
Im weiteren Akt fragt dann besagte untere Gerichtsinstanz die höheren Instanzen an. Zu erwarten ist jetzt, dass wenn die höhere Instanz die Sichtweise der untern Instanz und der Querdenker nicht teilt, dieser höheren Instanz Kompetenz Urteilskraft und Unabhängigkeit abgesprochen wird. Kann ja schließlich nicht sein und mit rechten Dingen zugehen, wenn die querdenkende Sichtweise keine gerichtliche Bestätigung findet.
Wie auch immer, allzuoft entpuppt sich der politische Mega-Skandal dann allenfalls mur noch als Sturm im Wasserglas; wenn überhaupt.
Aber egal, man hat die Panik-Skandal-Echuffierungsmaschine erfolgreich in Gang gesetzt und irgendwas bleibt schon noch hängen. Der Verunsicherung ist hinreichend Genüge getan und mit der nächsten Skandal-Sau, die man durchs Dorf jagt (oder der gleichen nochmal), kann man dann darauf aufsetzen.
Wie gesagt, der VVP berichtet monatlich über Urteile(!). Solltet ihr such mal versuchen und euch nicht an Quatschjura oder Vapor-Fällen abarbeiten.
Ja Albrecht, wieder msl schön viel Prosa. Aber wo sind die Ausführungen zur "Notfallzulassung"?
Hallo Albrecht und Ole,
lasst Leute, die schlafen, bitte weiterschlafen, dann wird es hier endlich etwas sachlicher.
Liebe Foristen,
weil Thorsten St. mangels sachlicher Argumente die Existenz des hier mehrfach erwähnten Vorlagebeschlusses des VG Osnabrück bezweifelt, bzw alle, die darüber berichten, als Putin-finanzierte Propagandisten zu diffamieren sucht, sei auf die amtliche Pressemitteilung des VG Osnabrück verwiesen und deren Wortlaut:
https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-legt-bundesverfassungsgericht-entscheidung-uber-einrichtungs-und-unternehmensbezogene-nachweispflicht-vor-235240.html?s=09
Verwaltungsgericht Osnabrück legt Bundesverfassungsgericht Entscheidung über einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht vorPresseinformation Nr. 19-2024
OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück das Klageverfahren einer Pflegehelferin gegen ein vom Landkreis Osnabrück 2022 mangels Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesetzt (vgl. Presseinformation Nr. 18/2024 vom 26.8.2024).
Die Kammer wird das Verfahren nunmehr dem Bundesverfassungsgericht vorlegen und ihm die Frage stellen, ob § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG, in der Fassung vom 18. März 2022) mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar gewesen ist.
Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine - erneute - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Dem Verwaltungsgericht komme selbst keine Normverwerfungskompetenz zu.
Der Beschluss (3 A 224/22) ist unanfechtbar.
Artikel-Informationen
erstellt am:
03.09.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads
Verwaltungsgericht
LG, Albrecht ( 08.09.2024 )
Hej
Steilvorlage für die Corona-Aufarbeitung: Richter in Osnabrück würdigen RKI-Protokolle